RIEGGER, Paul Joseph, Kanonist, * 29. Juni 1705 in Freiburg/Breisgau, + 2. Dezember 1775 in Wien. - In Freiburg im Breisgau geboren, wo der Vater Johann Baptist R. als Kanzleibeamter in vorderösterreichischen Staatsdiensten stand, absolvierte R. dortselbst das Jesuitengymnasium, um ab Herbst 1720 an der ebenfalls von der Societas Jesu geführten Universität den obligatorischen philosophischen Studien und ab 1722 den juristischen Studien zu obliegen. 1726 examiniert ging er in die Praxis, kehrte aber 1729 zurück, um den Grad eines Licentiatus Juris zu erwerben; er setzte sein Studium an der Universität Leiden 1731, bei Johann Jacob Vitriarius (1679-1745) fort, promovierte aber 1733 wieder in Freiburg zum Doctor Juris Utriusque. In demselben Jahr wurde er als Professor für öffentliches Recht, Deutsche Geschichte und Naturrecht an die Universität Innsbruck berufen; er wirkte hier 16 Jahre, unter seinen Schülern ist der bedeutendste Karl Anton von Martini, sein späterer Fakultätskollege; zweimal bekleidete R. das Amt des Rektors, achtmal jenes des Dekans der Juristischen Fakultät; die Universität wird ihn als Zeichen besonderer Wertschätzung in ihr Goldenes Buch eintragen. 1749 folgte er einem Ruf an die Savoyische Ritterakademie in Wien als Professor für Reichsstaatsrecht, Reichsgeschichte, Natur- und Völkerrecht, jene Fächer, die er schon in Innsbruck vorgetragen hatte, aber auch am Collegium Theresianum, einer von Maria Theresia gestifteten Ritterakademie, las R. ab 1752 Kirchenrecht und Jus Publicum. Seit 1753 auch an der reorganisierten Universität als Professor für Kirchenrecht tätig, was zuvor eine Domäne der Jesuiten gewesen war, entwarf er einen methodischen Neuansatz und prägte jenen staatskirchenrechtlichen Kurs, der etwas verkürzt als Josephinismus bezeichnet wird, ja er wird nicht nur als dessen Wegbereiter oder als dessen wissenschaftlicher Begründer verstanden, sondern sogar als dessen »Vater« (H. Hurter) in eine wissenschaftsgeschichtliche Schlüsselstellung projeziert. Die Universität nahm jedenfalls einen enormen Aufschwung, die Juristische Fakultät galt nicht zuletzt wegen R., Martini, später auch Joseph von Sonnenfels als eine den reichsdeutschen Lehranstalten ebenbürtige, diese Lehrer lockten zahlreiche ausländische Studenten an und gewährleisteten eine Blütezeit der Alma mater Rudolfina. 1764 in den erblichen Adelsstand erhoben, galt R. als eine der »Celebritäten«, der seinem Fach, vor allem durch sein von den Bischöfen bekämpftes Lehrbuch »Institutiones iurisprudentiae ecclesiasticae« (von Maria Theresia 1768 als Lehrbuch approbiert) weit über Wien und die erbländischen Provinzen hinaus Ruhm und Nutzen verschaffte. Mit seiner Ernennung zum Professor erhielt R. auch die Ehrenstelle eines Hofrates bei der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei, woraus Kompetenz- und Jurisdiktionskollisionen, schließlich auch Streit wegen der Pensionslasten erwuchsen. Ein beständiges Referat führte er bei Hof nicht, er wurde aber zu verschiedenen Gutachten, etwa zur Verminderung kirchlicher Feiertage, aufgefordert und er fungierte vorübergehend als Mitglied der Zensur-kommission, doch ist diese Tätigkeit kaum nachzuweisen. Nach vierzigjähriger Lehrtätigkeit kam R. wegen zunehmender Kränklichkeit um vorzeitige Emeritierung ein, dem wurde mit Wirkung vom 1.5. 1773 stattgegeben und er unter Belassung seines Hofrats- und Professorencharakters von der Lehrtätigkeit entpflichtet. Um sein Lehrbuch, eine der geistigen Grundlagen des josephinistischen Staatskirchentums, wurde noch 1775/76 zwischen staatlichen und kirchlichen Autoritäten gestritten, ohne daß eine Abklärung der Fronten erfolgen konnte, es blieb hier weit über den Tod R.s hinaus, bis 1784, in Mainz sogar bis 1785 im Lehrbetrieb in Gebrauch. Darin erweist er sich als Wegbereiter eines modernen Staatskirchenrechts wie er auch durch seine problemorientierte aktualisierende Sicht des Kirchenrechts sein Fach aus der Enge bloßer Dekretalistik und deren Exegese herausführte.
Werke (in Auswahl): s. Werksverzeichnis bei Seifert, 355-356. - Dissertatio historico juridico de ordine equestri teutonico, 1742; Systema iurisprudentiae naturalis seu universalis tam publicae quam privatae in usum academicum concinnatum et in quattuor partes divisum, P.1 (mehr nicht erschienen) 1744; Systema historicae Romano-Germanicae in tabulas contractum et in certos distinctum, P.1-2 1745-47; Corpus iuris publici et ecclesiastici Germaniae academicum oder Akademische Sammlung des deutschen Staats- und Kirchenrechts, 1764; Institutiones iurisprudentiae ecclesiasticae, 1765-1773, Neuaufl. 1777/78, 1780; Specimen corporis iurisprudentiae ecclesiasticae regni Hungariae et partium eidem adnexarum secundum ordinem decretalium Gregorii IX. Papae digesti, P.1-2 1768-1773; Principia iuris ecclesiastici Germaniae, 1771, Nachdr. 1773; Elementa iuris ecclesiastici, P.1-2, 1774-1775; Corpus iuris ecclesiastici novissimi, Ed. sec. 1775.
Lit.: Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich Bd. XXVI (1874) 129 ff.; - Joh. F. von Schulte, Die Geschichte der Quellen und Literatur des canonischen Rechts, Bd. III/1, 1880 (Nachdr. 1956), 208-210; - ders., in: ADB XXVIII (1889) 551-553; - E. Landsberg, in: R. Stintzing/E. Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, 1898, Bd.III/1, Text 381 ff. Noten 246 ff.; - E. Winter, Der Josefinismus und seine Geschichte, 1943; - ders., Der Josefinismus, 1962; - F. Valjavec, Der Josephinismus, 2.Aufl. 1945; - F. Maaß, Der Frühjosephinismus (= Forschungen zur Kirchengeschichte Österreichs 8), 1969; - W.M. Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts Bd.V, 1969; - E. Seifert, P.J.R. (1705-1775). Ein Beitrag zur theoretischen Grundlegung des josephinischen Staatskirchenrechts (= Schriften zur Rechtsgeschichte 5), 1973; - R. Palme, in: W. Brauneder (Hrsg.), Juristen in Österreich 1200-1980, 1987, 67-70. 346 f.; - N. Grass, Österreichs Kirchenrechtslehrer der Neuzeit (= Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat 27), 1988, 9-11.266 f.277 ff.